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Ein Jahr nach Amsterdam: Verfassungsperspektiven der Europäischen Union auf dem Weg ins 21. Jahrhundert.
Herr Staatssekretär, Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich danke zunächst Prof. Pernice sehr für die Einladung, bei dieser Tagung zu reden. Er weiß natürlich, daß es für jemanden aus dem Teutoburger Wald eine hohe Ehre ist, einmal in den heiligen Hallen der Humboldt-Universität zu sprechen. Ich werde dies aus einer empirischen Position heraus tun. Im Vergleich dazu werden dann die Flügelschläge der Wissenschaft in luftige Höhen hinauf um so deutlicher sichtbar. Zunächst greife ich einen Punkt auf, der bei der Einführung bereits dargelegt worden ist. Es ging um die Rolle des Nationalstaats. Wir können viele verfassungstheoretische Diskussionen darüber führen, was ein Bundesstaat ist, was Kompetenz-Kompetenz ist, welche Rolle der souveräne Staat hat, ob ein Staatsvolk vorhanden ist oder nicht. Ich will die Fragen einmal von der folgenden Seite aus angehen: In welchen Fragen ist welche Ebene noch handlungsfähig ? Hierbei müssen wir feststellen, daß in dieser Welt in etlichen Bereichen die europäischen Klein- und Mittelstaaten nicht mehr handlungsfähig und damit gar nicht in der Lage sind, die formalen Souveränitätsrechte, die sie haben, in die Praxis umzusetzen. Für mich hat nur derjenige Souveränität, der auch die Macht hat, diese Souveränität wahrzunehmen. Es besteht aufgrund der technologischen Entwicklung eine Situation, in der man in bestimmten Bereichen sogar die Frage stellen kann, ob kontinentale Zusammenschlüsse überhaupt noch ausreichend sind. Ich habe heute morgen eine Diskussion über eine europäische Richtlinie zu "electronic commerce" führen müssen, die gegenwärtig vorbereitet wird. Zu Recht wurde die Frage aufgeworfen, ob es überhaupt noch Sinn macht, zu diesem Thema eine europäische Richtlinie zu entwerfen, oder ob es nicht sinnvoller ist, von vornherein eine globale Lösung anzustreben - weil eine nationale oder auch europäische Lösung aufgrund der faktischen Entwicklungen überhaupt nicht mehr greift. Wir kommen heute in Situationen, wo wir an die Grenzen der Wirksamkeit des nationalen und selbst des europäischen Gesetzgebers stoßen und nur noch solche Regelungen Sinn machen, die über WTO oder andere globale Organisationen abgeschlossen werden. Dort taucht dann wiederum die Schwierigkeit der demokratischen Legitimation globaler de- facto-Gesetzgebung auf. Auch hier müssen öffentliche Diskussionen geführt werden, um für solche Bereiche Lösungen zu finden. Wie gesagt, gibt es viele Bereiche, in denen nur noch die europäische Ebene die richtige Ebene ist. Diese europäische Ebene ist die Europäische Union, die kein Bundesstaat ist, aber wie ein Bundesstaat arbeitet. Durch den Vertrag von Amsterdam ist das Europäische Parlament in wesentlichen Bereichen eine bestimmende Kraft geworden. In 80 % der Gesetzgebungsmaterien gibt es nunmehr das Mitentscheidungsrecht, und zwar ein Mitentscheidungsrecht in völliger Waffengleichheit mit dem Rat. Es herrscht grundsätzliche Übereinstimmung, daß dieses Mitentscheidungsrecht überall dort Gültigkeit haben soll, wo der Rat mit Mehrheit entscheidet. Das wird beispielsweise dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Bereiche der Rechts- und Innenpolitik in dem Vertrag von Amsterdam vergemeinschaftet worden sind, nach 5 Jahren ohne erneute Ratifikation durch einfachen Ratsbeschluß in Mehrheitsentscheidungen überführt werden können und im Falle einer solchen Überführung in die Mehrheitsentscheidung automatisch auch das Mitentscheidungsrecht des Parlaments angewandt wird. Von dieser Regel ausgenommen sind nur bestimmte Teile der Agrarpolitik. Das Europäische Parlament wird, wenn die Terminologie auch anders ist, im nächsten Jahr erstmalig den Kommissionspräsidenten wählen. Der Europäische Rat hat ein Vorschlagsrecht. Daraus wird eine neue Verfassungswirklichkeit entstehen. Wir haben zur Zeit im Parlament eine Diskussion darüber, wie wir uns in dieser Frage einlassen werden. Da gibt es große, kluge, detaillierte Vorschläge darüber, in welchen Verfahrensschritten das gemacht werden soll. Ich halte das alles für Unsinn. Das Haus sollte auch hier einfach auf die Kraft des Faktischen vertrauen. Wenn der europäische Wähler am 13. Juni nächsten Jahres gesprochen haben wird, dann werden wir wissen, welche politische Gruppierungen die Mehrheit im Europäischen Parlament haben. Diese Mehrheit wird dem Europäischen Rat das Signal sein, welcher Vorschlag eine Chance hat, vom Parlament angenommen zu werden. Alle Meldungen, die man heute in den Zeitungen über mögliche Kandidaturen auch aus Deutschland liest, sollte man unter diesem Gesichtspunkt betrachten. Sonst hat man nachher möglicherweise einen Kandidaten ohne Mehrheit. Diese Überlegung hat mit parteipolitischen Dingen nichts zu tun, denn sie trifft für alle Seiten zu. Das Parlament muß die Kommission insgesamt bestätigen und wird es seiner Tradition gemäß sicherlich nur tun, wenn die Auswahl der Kommissionsmitglieder gut ausbalanciert ist - wohl wissend, daß der vom Parlament gewählte Kommissionspräsident mit dem Vertrag von Amsterdam das Recht hat, nur solche von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kommissionsmitglieder zu akzeptieren, welche ihm genehm sind. Manchmal sind solche vertraglich festgelegten Verfahren selbst bei Erörterungen von Koalitionsverträgen noch nicht bekannt. Mir scheint, daß das neue Verfahren in der Praxis die Gewichte zwischen den Institutionen in entscheidendem Umfange verändern wird - auch zwischen der nationalen und der europäischen Ebene. Das Europäische Parlament hat beim Haushalt und bei wesentlichen Drittlandsverträgen das letzte Wort. Es gibt aber eine Reihe von Bereichen, die nachgebessert werden müssen. Wir müssen uns vor Augen halten, daß der Rat aufgrund seiner Zuständigkeiten im Gesetzgebungsbereich die zweite Kammer darstellt. Unter diesem Aspekt muß die Diskussion um die Stimmgewichtung im Rat betrachtet werden, die in Amsterdam nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. In einer bundesstaatlichen Ordnung ist die Staatenkammer immer der Ort, an dem die kleineren Gliedstaaten überproportional gut vertreten sind, weil sie nur auf diese Art und Weise Gewähr zu haben glauben, ihre Identität und ihre Interessen berücksichtigt zu sehen. Das Proportionalitätsprinzip ist im Rat der Europäischen Union schon in höherem Umfang gewährleistet als im deutschen Bundesrat und im amerikanischen Senat. Im schweizerischen Ständerat verhält es sich, glaube ich, ähnlich. Eine stärkere Berücksichtigung der Bevölkerungszahlen bei der Stimmgewichtung im Rat zu fordern, hatte seine Berechtigung, als das Parlament noch machtlos war. Da die Bevölkerungszahl aber jetzt über das direkt gewählte Parlament stärker zum Ausdruck kommt, könnte der klassische föderale Ansatz für die Staatenkammer stärkere Berücksichtigung im Ministerrat finden. Das bedeutet allerdings, daß in den kommenden Erörterungen die Sitzzahl des Hauses einer Veränderung bedarf, um die Rechte der größeren Länder zu berücksichtigen. Für die kleineren und mittleren Staaten könnten Sockel zur Sicherheit eingebaut werden. Das Verhältnis von Parlament und Kommission habe ich bereits angesprochen. Wir müssen sehen, daß der Kommissionspräsident mit der neugewonnenen Leitlinienfunktion stärker in die Rolle eines Regierungschefs hineinwachsen kann, wenn er sie entsprechend nutzt. Dies betrifft seinen Einfluß bei der Benennung der Kommissare, die Ressortverteilung und die Möglichkeit, daß nicht jeder Kommissar immer ein Portfolio bekommt. Hier gibt es Chancen für eine Entwicklung hin zu einer klassischen Regierung. Weiterhin ist die Frage der Entscheidungsverfahren anzusprechen. Ich bin nicht der Auffassung, daß die EU neue Kompetenzen braucht. Bei einer Reihe von Kompetenzen, die die EU hat, hat sie jedoch nicht die ausreichenden Instrumente, um sie wahrzunehmen. Und hier besteht Reformbedarf, insbesondere für den Ausbau der qualifizierten Mehrheitsentscheidungen. Wir werden das Desaster im kommenden Frühjahr erleben, wenn 15 nationale Regierungen nach dem Prinzip der Einstimmigkeit über die Einteilung der Fördergebiete des Strukturfonds zu diskutieren und zu entscheiden haben. Es wird ein einziges gegenseitiges Erpressen geben. Eine sinnvolle Lösung, die auf den vernünftigen Einsatz der Ressourcen bei den notwendigen Regionen und Gruppen zielt, wird schwierig zu erreichen sein, weil jeder seine eigenen Interessen durchsetzt. Würde man hingegen nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden, dann könnte jeder seine Ansicht machtvoll im Ministerrat vortragen und anschließend sagen: "Leider Gottes habe ich keine Mehrheit dafür gefunden..." Wenn man aber das Vetoprinzip in dieser Frage hat, dann hat man keine Entschuldigungsmöglichkeit gegenüber seinem nationalen Parlament, warum man in einen Kompromiß in dieser Frage eingewilligt hat. Und aus diesem Grunde werden wir bei einer Union mit 20 oder 25 Mitgliedsländern in Bereichen mit Vetoprinzip in schwierigste Situationen kommen. Dies hat nichts mit Mißtrauen gegenüber den Beitrittsländern zu tun - es ist schlicht eine Frage der Zahl. Entscheidungsverfahren, die bei sechs oder 10 Mitgliedstaaten richtig gewesen sein mögen, kehren sich durch die Vergrößerung der Mitgliederzahl ins Gegenteil um und verstoßen zudem gegen nationale Interessen. Das wird auch der deutsche Finanzminister zu spüren bekommen, egal welcher politischen Orientierung er angehört. Wenn wir über Ökosteuern und europäische Regelungen in diesem Zusammenhang reden, dann werden wir auch sehen, daß man uns Deutschen nicht den Gefallen tun wird, nach ihrer Einführung in Deutschland sie in allen 15 Mitgliedsländern einzuführen, nur weil es einem Land so paßt. Bei Mehrheitsentscheidungen wäre das völlig anders. Auch im Bereich der Steuerpolitik oder zumindest in den Bereichen der Steuerpolitik, die man für eine europäische Harmonisierung für geeignet hält, muß man differenzieren. Es geht gar nicht anders, als das Mehrheitsprinzip einzuführen! Wenn z.B. bei der Quellensteuer der luxemburgische Ministerpräsident erklärt hat, er sei jetzt auch für die Quellensteuer, aber 20 % seien bei weitem zu hoch, dann sieht man doch, daß ein einziges Land nicht die Möglichkeit haben sollte zu blockieren. Übrigens gilt das umgekehrt auch, wo die Mehrheitsentscheidungen vorhanden sind und das Parlament nicht als Mitgesetzgeber beteiligt ist, nämlich bei der Reform der Agrarpolitik. Auf französischen Wunsch hin haben die Gründungsväter den Bereich der Wettbewerbs- und der Marktordnung der Agrarpolitik noch aus der Mitentscheidung des Parlaments herausgehalten. Solange de facto die Agrarminister Gesetzgeber und in ihren Bereichen Haushaltsminister sind, wird es aufgrund der Zwänge, denen diese Agrarminister in ihren Mitgliedsländern unterliegen, keine sinnvollen Reformen geben. Bei einer Interaktion mit dem Europäischen Parlament entstände jedoch Reformfähigkeit. D.h. es muß beides gleichzeitig geben: die Mehrheitsentscheidungen im Rat und die Mitentscheidungen im Europäischen Parlament. Einer Reform bedarf es allerdings auch unterhalb der institutionellen Ebene. Es geht einfach um praktische Veränderungen in den Institutionen. Die Institutionen wie Rat, Kommission und Parlament sind seit Monnets und Hallsteins Zeiten gewachsen. Sie haben immer mehr Zuständigkeiten und Aufgaben erhalten, arbeiten aber im Prinzip immer noch nach denselben Methoden. Das kann nicht mehr funktionieren. Wenn wir in diesen Tagen von Skandalen bezüglich des Mißbrauchs von öffentlichen Mitteln hören, die die EU für Außenprogramme ausgegeben hat, dann ist nicht die Frage, ob in der EU besonders viel Korruption zu beklagen ist. Korruption gibt es immer, wo öffentliche Mittel vergeben werden. Das ist auch nicht durch die beste Betrugsbekämpfung in Griff zu bekommen. Der Mißbrauch ist besonders groß, wenn es keinen effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel gibt. Daher ist die Herstellung von Effizienz von entscheidender Bedeutung. Ich meine darum, daß es auch aus diesem Grund eine generelle Überholung der Arbeitsweise und der Arbeitsmethoden der Kommission geben muß. Es muß überlegt werden, ob sich die Kommissare nicht an die Spitze ihrer Dienste (= ihrer Ministerien) setzen und auch mit diesen in einem Gebäude untergebracht sein sollten. Dadurch kann man auch optisch klare Ministerialzuständigkeiten und �verantwortlichkeiten deutlich machen. Dieselbe Reformnotwendigkeit gibt es beim Rat. Wenn der Allgemeine Rat zwischen 11- 12 Uhr über den Kosovo spricht, zwischen 12 und 13.30 Uhr beim Mittagessen Erweiterungsländer empfängt, dann beim Nachtisch noch zwei Gesetze verabschiedet, um sich anschließend mit den Fragen des Hohen Beauftragten für die Außen- und Sicherheitspolitik zu beschäftigen, scheint mir das nicht die richtige Arbeitsweise einer zweiten Legislativkammer zu sein. Deswegen müßte es einen Außenministerrat geben, der die Außenpolitik endlich in einer vernünftigen Weise vorantreibt. Auf der anderen Seite muß ein Legislativrat installiert werden, der wie der Bundesrat in parlamentarischer Ordnung tagen und so Gesetzgebung betreiben soll. Die Fachministerräte werden dann zu Ausschüssen dieses Legislativrates. Ich glaube, allein dieser formale Gesichtspunkt würde die Art der Diskussionen schon verändern. Ähnlichen Reformbedarf gibt es auch für das Parlament. Wir arbeiten noch zu sehr nach dem Stil des Beratungsparlaments von 1980 und zu wenig im Sinne einer wirklichen Konzentration auf unsere Legislativ- und Kontrollzuständigkeit. Die institutionellen Reformen müssen vor allem auch im Hinblick auf die Erweiterungsfähigkeit durchgeführt werden. In der Runde, die 1999 eingeläutet wird, wird keine übergreifende institutionelle Reform zustande kommen, auch schon wegen des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens. Damit es nicht zu einer Verzögerung der Erweiterung kommt, wird man sich die wesentlichen Dinge, die für die Erweiterungsfähigkeit notwendig sind, heraussuchen müssen. Aus der Erfahrung der Amsterdamer Regierungskonferenz kann ich sagen, daß sich die Methode der Regierungskonferenz totgelaufen hat, weil sie bis kurz vor Torschluß nur eine Beamtenveranstaltung ist und erst im letzten Augenblick zu einer politischen Veranstaltung wird, die dann wirkliche Kompromißfähigkeit mit sich bringt. Wir müssen aus diesem Grunde überlegen, wie wir die Verträge fortschreiben und zugleich ein Instrumentarium für spätere Verfassungsdebatten haben können. Vielleicht sollten wir eine solche Regierungskonferenz als ein gemeinsames Gremium von Regierungen, EP und nationalen Parlamenten durchführen, um auf diese Art und Weise die notwendigen Fortschritte zu erreichen. Die nationalen Parlamente sind zwar nicht Entscheidungsträger auf europäischer Ebene, aber für die Ratifizierung in den Mitgliedstaaten wichtig. Es geht darum, daß im Rahmen der eigenen nationalen Verfassungswirklichkeit die nationalen Parlamente eine bessere Möglichkeit hätten, ihre Regierung als Mitglieder des Ministerrates zu kontrollieren und zu motivieren. Es soll keine dritte Kammer nach EP und Rat eingeführt werden. Dieses würde von der Systematik und von der Entscheidungsfähigkeit her katastrophale Folgen haben. In den kommenden Monaten wird auch über einen Kompetenzkatalog und das Subsidiaritätsprinzip zu sprechen sein. Ich glaube, daß manche das Thema der Subsidiarität vielfach mißverständlich, nämlich im Sinne des Eigennutzes und der Auflösung, betrachten. Und ich bin nicht sicher, ob jeder, der das Subsidiaritätsprinzip ins Feld führt, dieses auch zur Förderung verbesserter Entscheidungsfähigkeit auf der jeweils richtigen Ebene benutzt. Denn das Subsidiaritätsprinzip, das ja nicht nur ein Rechtsbegriff, sondern vor allem auch ein politischer Begriff ist, hat als Schwester die Solidarität. Und ich bitte darum, daß wir uns die Situation anderer Länder anschauen. Wenn wir über die Renationalisierung bestimmter finanzwirksamer Politiken, etwa im Bereich der Agrarpolitik, diskutieren, dann ist das für uns Deutsche eine �prima Sache�. Aber kann das der irische oder portugiesische Nationalstaat überhaupt oder wie weit mitfinanzieren? Diese Länder sehen das Problem aus einem völlig anderen Gesichtspunkt und schließen aus dem Subsidiaritätsprinzip, daß dies auf der europäischen Ebene geregelt werden muß. Wir betrachten das Thema Subsidiarität immer nur aus der Sicht eines relativ reichen und großen Landes. Ich will das Beispiel der Medienpolitik nennen. Wir in Deutschland glauben, daß die Medienpolitik bei den Bundesländern oder einer Kooperation der Bundesländer in guten Händen ist. Aber kleinere Länder wie die Beneluxstaaten bezweifeln den Nutzen einer nationalen Zuständigkeit mit Wettbewerbskontrollen im Medienbereich, weil Medienprogramme über die Grenzen von den großen Nachbarn zu ihnen kommen und kaum von ihnen noch kontrolliert werden können. Wenn sie also Einfluß nehmen wollen, brauchen sie eine europäische Partnerschaft. Das Subsidiaritätsprinzip hat also u.a. etwas mit Größenordnung und mit Wohlstand zu tun, und ich meine, daß wir die Diskussion zuwenig aus der Sicht anderer Länder und deren Interessenlagen führen. Ein Kompetenzkatalog ist für uns in Deutschland eine Selbstverständlichkeit. In vielen anderen Staaten, in denen es keine föderale Tradition gibt, versteht man aber oftmals nicht, was damit gemeint ist. Ich sage, daß es bei der aktuellen politischen Lage außerordentlich schwierig ist, hier zu einer Lösung zu kommen. Wenn sich heute 15 nationale Regierungen unabhängig vom geltenden Vertrag unter den Voraussetzungen des Einstimmigkeitsprinzips hinsetzen würden, um einen Positivkatalog zu entwerfen, kämen sie möglicherweise zu einer wirklich kleinen Liste. Die EU würde weit weniger Kompetenzen erhalten, als sie heute schon hat. Aber vielleicht kann man in Richtung Bundesländer und anderen zum Ausdruck bringen, daß die EU nicht mehr Kompetenzen, sondern nur bessere Instrumente zu deren Nutzung braucht, wie bereits erwähnt. Gleichzeitig könnte man auf Artikel 235 EGV verzichten. Vielleicht wäre dieses ein sinnvoller Kompromiß, mit dem manche Diskussion befriedet werden und mit dem man gemeinschaftlich nach vorne gehen kann. Lassen Sie mich noch einige Bemerkungen zur Verfassungsdiskussion selbst machen. Eine Verfassung ist etwas Abschließendes, etwas Endgültiges. Ich meine, daß das Wort Walter Hallsteins immer noch richtig ist, als er von der EU als einer �creatio continua� sprach. Die EU hat in 5-Jahresrhythmen mit der Einheitlichen Akte, dem Vertrag von Maastricht und dem Vertrag von Amsterdam unglaubliche Fortschritte gemacht. Und diese Schritte wären alle nicht möglich gewesen, wenn an ihrem Beginn die Definition eines finalen Zieles gestanden hätte. Gerade weil das Ziel offen gelassen wurde, konnten in einer bestimmten historischen Phase immer alle Länder bis zu einem bestimmten vertraglich fixierten Punkt mitgehen. Bei Abschluß oder Ausführung dieses Vertrages stellte man die Unvollkommenheiten fest, die dann zu der Notwendigkeit weiterer Reformen und zum nächsten Vertragswerk führten. Die Unvollkommenheit des Vereinbarten brachte den Zwang zu den nächsten Schritten. Dies hat die eigentlichen Fortschritte ermöglicht. Dieses führt mich nun in den Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion. Der Kampf gegen die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank ist zum Scheitern verurteilt. Das will ich jetzt nicht weiter ausführen. Wer kontrolliert aber den Ecofin-Rat (Elferrat), der de facto Politik formulieren wird ? Unsere Aufgabe ist es auch, die 11 Mitgliedsregierungen der 11 EURO-Länder in die Diskussion so einzubeziehen, daß es einen transparenten Prozeß gibt, unter entsprechender parlamentarischer Beteiligung. Hier besteht Reformzwang, zumal unwidersprochen ist, daß mit der Währungsunion der Zwang zur stärkeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik einhergeht. Dies ist einer der weiteren Punkte der bewußten Unvollkommenheit. Ich meine also, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt der evolutionäre Prozeß, der Druck des Unvollkommenen uns weitere Fortschritte bringen wird. Der Verfassungsweg ist heute noch verschlossen. Wenn ich mich so umschaue, sind Verfassungen, glaube ich, nur in Ausnahmesituationen oder als Folge von Revolutionen zustande gekommen: bei Neuanfängen. Ich kenne keinen wirklich gelungenen und erfolgreich durchgesetzten Verfassungsentwurf in einem Staat, wo man aus einer allgemeinen Diskussion heraus gesagt hat, man müsse sich eine neue Verfassung geben. Da mag es Ausnahmen geben. Und deswegen ist, glaube ich, eine Verfassung immer auch ein Stück revolutionärer Kraftakt, bei dem es in einer bestimmten Sekunde, aus einer Situation des Anfanges und der Not heraus eine Konsensbildung gab, um so ein unglaubliches Werk zu Wege zu bringen. Eine solche Ausnahmesituation haben wir in der EU nicht. Bei aller Sinnfälligkeit einer europäischen Verfassung gibt es somit praktische Schwierigkeiten beim Erreichen dieses Ziels. Die kontinuierliche Änderung kann dies nicht leisten. So sind etwa die Grundgesetzänderungen der letzten 15 oder 20 Jahre ein einziger Skandal aus der Sicht des Verfassungsrechts. Früher reichte für einen Punkt ein wie in Stein gehauener Satz und heute schreibt man zum Asylrecht eineinhalb Seiten Text in die Verfassung. Denn es besteht keine Ausnahmesituation, sondern das Bedürfnis, jede Eventualität schon in die Verfassung hineinzuschreiben, damit eine jeweilige andere politische Mehrheit nicht etwas anderes über den normalen gesetzgeberischen Weg beschließen kann. Selbiges gilt auf europäischer Ebene. So sollte Artikel 113 EGV verändert werden, um auch im Bereich der Dienstleistung der Gemeinschaft Zuständigkeiten zu geben. Auf Druck der Mitgliedstaaten sind während der Konferenz vier Seiten Ausnahmen formuliert worden. Da war es besser, nichts zu ändern. Hier sieht man, daß der nötige Verfassungskonsens wegen des Fehlens der Ausnahmesituation nicht vorhanden ist. Wir müssen aber auch - zum Trost - erkennen, daß Sinnstiftung nicht durch die Verfassung in einer bestimmten Schriftform, sondern durch die Verfassungswirklichkeit zu erzielen ist. Die Verträge müssen lesbarer, Demokratie, Effizienz und Transparenz miteinander verbunden werden. Diese drei Punkte bedingen die Akzeptanz beim Bürger. Dabei möchte ich nicht sagen, daß Verfassungsdiskussion sinnlos ist. Ich habe mich selbst an einem Bericht im Parlament beteiligt und fordere auch im Rahmen der Europäischen Bewegung, eine europäische Verfassung herzustellen. Eine solche ist nötig, um in den weitergehenden Debatten Ziele zu erörtern und Leitbilder zu erzeugen. Wenn es uns gelingen sollte, aus einer solchen Verfassungsdebatte einen Grundrechtekatalog zu entwickeln, der an den Anfang des Vertrages gestellt werden könnte, wäre das im Sinne einer verfassungsrechtlichen Sinnstiftung von großer Bedeutung. Heute sind einzelne Grundrechte in den Verträgen nicht sortiert und gut versteckt, aber sie sind vorhanden. Außerdem hat Art. F Abs. 2 EUV die Rechtsprechung des EuGH kodifiziert, daß der Straßburger Grund- und Menschenrechtskatalog Bestandteil der Überprüfungsmöglichkeit europäischer Gesetzgebung ist. Nur die Möglichkeit der Individualklage fehlt. Wenn wir im Bereich des Grundrechtsschutzes die nächste Etappe gehen könnten, wäre das für die Perspektive einer europäischen Verfassung sehr gut. - korrigierte Fassung der Tonbandmitschrift einer frei gehaltenen Rede -
Stand: 2006-04-03 17:26:06
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