|
||||||||||||||
|
|
Internationales Symposion Europäisches Verfassungsrecht
ENTWICKLUNGSPERSPEKTIVEN DER EUROPÄISCHEN VERFASSUNG IM LICHTE DES VERTRAGS VON AMSTERDAM
Einführung in die Thematik
A. Einleitung
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Staatssekretär, Verehrte Frau Dutheil de la RochĿre, meine sehr verehrten Referenten und Gäste. Haben Sie sehr herzlichen Dank, lieber Herr Wartenberg, lieber Herr Meyer, für Ihre freundlichen Begrüßungsworte und Wünsche zur Gründung des Walter Hallstein Instituts. Ich darf Ihnen versichern, daß wir uns alle Mühe geben werden, dieses Institut mit Ihrer Unterstützung so zu entwickeln, daß es der Universität, der Bundeshauptstadt Berlin, unserem Lande und Europa nützlich ist. Wir haben uns viel vorgenommen, für das Institut und für diese Tagung zu seiner Eröffnung. Ich bin überaus glücklich und dankbar, daß Sie alle den Zeitaufwand und lange Wege nicht gescheut haben, um mit uns über das - so meine ich - zentrale Thema Europas nachzudenken und zu diskutieren: Die Entwicklung der europäischen Verfassung. Dabei kann ich eine persönliche Bemerkung nicht unterdrücken. Mit vielen von Ihnen, Referenten oder Gästen, verbindet mich eine langjährige wertvolle, z.T. freundschaftliche Beziehung, und ihnen bin ich besonders dankbar, daß sie hier unter uns sind. Lassen Sie mich nur zwei Beispiele nennen: Zum einen meinen verehrten Lehrer Peter Häberle, der mir an der Marburger Universität bis hin zur Habilitation in Bayreuth geduldig in die theoretischen Gründe des Verfassungsrechts eingeführt hat; daß Sie, lieber Herr Häberle, allen Unbill zum Trotz, als der deutsche Spezialist des Verfassungsvergleichs morgen über den Beitrag der Rechtswis- senschaft im europäischen Verfassungsprozeß sprechen werden, ist für mich eine ganz besondere Ehre. Zum andern darf ich meinen ersten Chef und später Freund in Brüssel nennen, Dr. Lennart Ritter, der mich mit viel Verständnis für meine akademischen Ambitionen nicht nur in die Praxis des Europarechts als Inspektor für Ermittlungen im Kartellrecht eingeführt, sondern uns bei seiner Familie, während der Wohnungssuche vier Monate lang so freundlich Obdach gewährt hat, daß wir fast nicht mehr ausgezogen wären. Dieses Privileg teile ich im übrigen mit dem Namensgeber unseres Instituts, Walter Hallstein. Er wohnte während seiner Brüsseler Zeit als Präsident der Kommission im Hause Ritter. Vielleicht ist es sein dort noch verbliebener Geist, der mich dazu gebracht hat, an ihn und seine großen Leistungen für Europa als "Rechtsgemeinschaft" durch die Namensgebung für unser Institut respektvoll zu erinnern. Doch nun zum Thema unserer Tagung
B. Entwicklungsperspektiven der Europäischen Verfassung
"Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee", sagt Hegel in seinen Grundlinien der Philosophie des Rechts, er sei "das an und für sich Vernünftige..., absoluter unbewegter Selbstzweck..., objektiver Geist", ja "das an und für sich seiende Göttliche und dessen absolute Autorität und Majestät"1. Kurz darauf folgt: "Die Persönlichkeit des Staates ist nur als eine Person, der Monarch, wirklich". Ein zweites Zitat, meine sehr verehrten Damen und Herren, stammt von Walter Hallstein: Nach ihm hat das System der Nationalstaaten den wichtigsten Test des 20. Jahrhunderts nicht bestanden: es hat sich in zwei Weltkriegen als unfähig erwiesen, den Frieden zu bewahren2. Mein drittes Zitat stammt vom französischen Staatspräsidenten Jaques Chirac, aus einer Rede vom 3. November 1998 in Fontainebleau zum Thema Umwelt. Nach ihm ist das erste Hindernis für die effektive Bewältigung der globalen Umweltprobleme "la volonté des Etats de préserver, dans ce domaine, une conception dépassée de leur souveraineté... L'interdépendance appelle des mécanismes régulateurs universels, des dispositifs impartiaux et efficaces de mise en oeuvre et de contrôle des engagements pris3: Wenn der Präsident des Herkunftslandes des Souveränitätsdenkens dies nun über Bord zu werfen bereit ist, möchte ich das als Zeichen am westlichen Horizont werten und der Ruf nach universellen Regelungsmechanismen ist die Antwort auf die globalen Herausforderungen unserer Zeit. Meine Damen und Herren, unsere Tagung soll sich mit den Entwicklungsperspektiven der europäischen Verfassung beschäftigen. Das ist bewußt etwas provokativ formuliert, in bewußtem Gegensatz zu der These, daß Staat und Verfassung untrennbar verbunden und notwendig aufeinander bezogen sind, der Staat der Verfassung stets vorgegeben sei, sich diese erst gibt. Von meinem Lehrer Peter Häberle habe ich gelernt, daß es nur so viel Staat gibt, wie die Verfassung konstituiert. Dies ist ein ganz anderer Ansatz mit der Folge, daß man ohne Probleme von Verfassung auch dann reden kann, wenn öffentliche Verantwortung und Gewalt überstaatlich konstituiert wird. Und dies ist der Fall bei der Europäischen Union. Lassen Sie mich, darauf aufbauend, in drei Schritten kurz umreißen, was ich mit unserem Thema verbinde:
I. Europäische Verfassung
Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften und ihrer schrittweisen Fortentwicklung zur Europäischen Union wird nicht nur supranationale öffentliche Gewalt konstituiert, sondern als Folge des Übertragungsakts gleichzeitig dem Staat Kompetenz entzogen, Zuständigkeit "destituiert" und damit auch die staatliche Verfassung materiell geändert. In Österreich wurde der Beitritt zur EU konsequent als "Gesamtänderung der Bundesverfassung" behandelt, zu der es einer 2/3 Mehrheit im Nationalrat und einer Volksabstimmung bedurfte4. Staatliche Verfassungen und europäisches Primärrecht werden aufeinander bezogene Elemente eines Gesamtsystems, des europäischen Verfassungsverbundes, der als Einheit der von den Bürgern für nötig gehaltenen Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf verschiedenen Ebenen dient. Diese Einheit nenne ich Europäische Verfassung, und sie hat zwei in sich nicht mehr komplette, sich im Gesamtsystem vielmehr gegenseitig ergänzende Komponenten: die nationale und die europäische. Daraus folgt zm Beispiel, daß von Kompetenz-Kompetenz des Staates ebensowenig gesprochen werden kann, wie von einer solchen der EG. Wenn es so etwas überhaupt gibt, dann liegt die Kompetenz-Kompetenz bei der Gemeinschaften und Staaten umfassenden EU, in der die Zuweisung von Zuständigkeiten nach der Bestimmung über die Vertragsänderung erfolgt.
II. Entwicklung der Europäischen Verfassung
Wenn ich von Entwicklung der Europäischen Verfassung spreche, dann geht es somit notwendig um eine Betrachtung sowohl der staatlichen als auch der europäischen Verfassungsebene. Die maßgebenden Schritte erfolgen durch die jeweiligen Änderungsverträge zum Primärrecht, zuletzt also durch den Vertrag von Amsterdam, mit ihren jeweiligen Rückwirkungen auf die nationalen Verfassungen. Doch ist auch die Anwendung der Verträge, ihre Auslegung und die Rechtsetzung gemäß den Zielen und Kompetenzbestimmungen nicht ohne solche Wirkung. Erst die Rechtsetzung der EG in einem bestimmten Bereich zieht die Kompetenz dafür definitiv von den Mitgliedstaaten ab. Als Beispiele nenne ich die Harmonisierungsrichtlinien der EG zum Binnenmarkt. Nicht weniger bedeutsam für die Entwicklung der Europäischen Verfassung war selbstverständlich die Rechtsprechung des EuGH, von Van Gend & Loos und Costa/ENEL zu unmittelbarer Wirkung und Vorrang des Gemeinschaftsrechts in den frühen sechziger Jahren, über die Entwicklung der Grundrechte in den Siebzigern bis zur Begründung der Staatshaftung bei Verletzungen des EG-Rechts durch die Francovich-Rechtsprechung in den neunziger Jahren.
III. Entwicklungsperspektiven
Die Ratifikation des Amsterdamer Vertrages durch alle Mitgliedstaaten und damit sein Inkrafttreten stehen bevor, meine Damen und Herren, und Amsterdam war keineswegs, wie zuweilen zu hören war, ein "non-event"5: Schon die Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments in der Rechtsetzung und bei der Investitur des Kommissionspräsidenten rechtfertigt die Ratifikation. Aber auch die Kompetenzausdehnung der EG auf die Aufgaben, die zur Verwirklichung des freien Personenverkehrsim Rahmen einer gemeinsamen Asyl-, Visa- und Einwanderungspolitik zu erfüllen sind, ist ein wichtiger Schritt. Schließlich darf die Bedeutung der neuen Bestimmungen über die Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaats und die Wahrung der Grundfreiheiten und Menschenrechte als Bedingung der Mitgliedschaft in der EU nicht unterschätzt werden. Durch sie wird das System wechselseitiger Stabilisierung der Verfassungsebenen für die sie tragenden Grundsätze konkretisiert. Mit der Sanktionsmöglichkeit wird der mitgliedschaftsbedingten Einschränkung der nationalen Verfassungsautonomie Gewicht bekräftigt Die Erweiterung hätte institutionelle Reformen verlangt. Sie wurden auf später verschoben, stehen jedoch konkret zur Debatte, seit am vergangenen Dienstag die Beitrittsverhandlungen begonnen haben. Hier bietet sich ein weites Feld für die Debatte über die Europäische Verfassung, zumal wenn die gänzliche Abschaffung der Einstimmigkeit und die Zusammensetzung und Beschlußverfahren der Organe als Bedingung der Funktionsfähigkeit der erweiterten Union angesehen wird. Von den Fragen eines europäischen Grundrechtskatalogs, der Verwirklichung des Demokratieprinzips oder gar einer Revision, also Demokratisierung des Verfahrens der Vertragsänderung entsprechend seinem Verfassungscharankter will ich gar nicht erst sprechen. Hier aber geht es darum, daß Europa auf Dauer für den Bürger nicht das ist, was "die dort" in Brüssel machen, also eine Art Fremdherrschaft, wie es die Schweizer sehr sensibel befürchten, sondern unser aller Europa, "notre Europe", wie Jaques Delors sein Pariser Institut nennt, das Europa, das von den Unionsbürgern als ihre eigene Kreatur, ihr eigenes Instrument zur Bewältigung ihrer Zukunftsprobleme verstanden und akzeptiert wird.
C. Ausblick
Dies alles ist für mich Programm, dessen Durchführung auf verfassungsvergleichender Basis das Walter Hallstein-Institut in enger Kooperation mit befreundeten Instituten und Wissenschaftlern Europas und der USA, aber auch mit der Politik dienen soll. Unsere heutige Tagung soll der offizielle Auftakt dafür sein. Ich freue mich herzlich, meine verehrten Damen und Herren, Ihnen jetzt die Herren Karl-Heinz Narjes und Elmar Brok vorstellen zu dürfen. Sie werden in dem ersten Teil der Tagung einführend die politischen Perspektiven und einige historische Hintergründe zu unserem Thema sowie zur Person und Wirkung Walter Hallsteins vorstellen. Ich gebe zu, daß der historische Teil an den Anfang gehört hätte, Aber Herr Brok wird schon in einer Stunde wieder abreisen müssen, um einen anderen Termin wahrzunehmen: Das ist das Los der Politiker "in action". Herr Narjes hat Verständnis dafür aus eigener Erfahrung und wird u.a. zeigen, daß vieles, was heute fast revolutionär erscheint, so neu nicht ist - aber deswegen nicht weniger richtig. Herr Narjes war nicht nur lange Jahre Kabinettschef von Walter Hallstein in Brüssel, sondern dann selbst Mitglied, ja sogar Vizepräsident der Kommission: Ein intimer Kenner der Materie also und zugleich ein Vertrauter des Namensgebers unseres Instituts. Herr Brok ist Mitglied des Europäischen Parlaments und war als solches auserwählt, zusammen mit Frau pp das Parlament in der Regierungskonferenz von Amsterdam zu vertreten. Er kennt also die Hintergründe des Vertragswerks, einschließlich der Defizite, was die institutionellen Reformen angeht. Bevor ich Ihnen das Wort erteile, lieber Herr Brok, erlauben Sie mir, kurz noch auf die anderen Teile der Tagung einzugehen. Noch immer im "Eindruck" des Maastricht-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1993 wollen wir heute nachmittag zunächst die Frage nach dem Einfluß der Dritten Gewalt auf die Verfassungsgebung und -entwicklung stellen. Da uns die Sicht unseres höchsten Gerichts hinreichend bekannt ist, sind wir gespannt auf die Perspektive Frankreichs, die freundlicherweise Frau Dutheil de la RochĿre von der Universität Paris II, Pantéon-Assas, erläutern will. Ob sich das Selbstverständnis des EuGH unter den neuen Bedingungen des Subsidiaritätsprinzips und der Identitätsgarantie im EU-Vertrag allmählich ändert, vom Motor der Integration zum Bürgergericht, wird der britische Generalanwalt am EuGH, Herr Francis G. Jacobs, darlegen. Herr George A. Bermann, schließlich, hat sich dankenswerterweise bereit erklärt die Frage grundsätzlich und verfassungsvergleichend, förmlich aus der Sicht des unbeteiligten Dritten zu betrachten. Ich verspreche mir eine angeregte Diskussion im Anschluß an diese Vorträge, für die ich schon jetzt herzlich danke. Der Beitrag der Parlamente, des Europäischen Parlaments einerseits, der nationalen Parlamente andererseits, wird Thema unseres dritten Panels sein. Leider hat Herr Tsatsos absagen müssen. Ich freue mich aber umso mehr, daß Herr Peter Schiffauer, für Herrn Tsatsos eingesprungen ist. Er hat als hoher Beamter des Generalsekretariats eng mit den Abgeordneten des Parlaments an diesen Themen mitgearbeitet hat und ist von daher ohnehin ein großer Kenner der Materie ist, so daß es der Empfehlung gar nicht bedurft hätte. Aber er wird zugleich einige Gedanken von Herrn Tsatsos in seinen Vortrag miteinbringen und so diesen doch zu Wort kommen lassen. Daß Herr David O'Keeffe vom University College London die Rolle der staatlichen Parlamente im europäischen Verfassungsprozeß untersuchen will, freut mich ganz besonders. Er kennt alle Perspektiven bestens, als ehemaliger Richter am EuGH, als Kenner der besonderen Bedeutung des britischen Parlaments und seiner Herkunft nach als irischer Jurist verkörpert er in sich ein Stück Verfassungsvergleichung. Morgen früh werden wir mit dem Vortrag von Herrn Peter Häberle über den Beitrag der Rechtswissenschaft im europäischen Verfassungsprozeß die Reflektion über die Verfassungsgebung abschließen. Aus organisatorischen Gründen wird er indessen - abweichend vom Programm - nach Herrn Professor Cervati aus Rom sprechen, der unter dem Rahmenthema Offenheit der europäischen Verfassung nach innen und außen die Grundlagen und Probleme der Flexibilität erörtern wird. Das Stichwort Kerneuropa hat einen gewissen Zauber - jedenfalls für diejenigen, die dazu gehören -, aber der Gedanke birgt auch Gefahren: die der Zurücksetzung, der Zersplitterung. Gerade um die Einheit geht es umgekehrt in der Außendimension, bei der Offenheit der Europäischen Union nach außen. Ihr wird sich Herr Kollege Frowein morgen zuwenden: Europa als "global player" - Einbindung Europas in ein (gestuftes) globales Verfassungssystem. Die Frage ist, ob die EU auf der Ebene der UNO eine Bedeutung erlangen kann, ob sie als "laboratory" eventuell für die Entwicklung einer Welthandelsverfassung Impulse geben, ob sie schließlich ihrerseits nur eine Handlungsebene im System einer globalen Mehrebenenverfassung bilden könnte. Von Utopia werden wir dann im letzten Abschnitt einen sehr aktuellen Prozeß der europäischen Verfassungsentwicklung betrachten: Die in dieser Woche offiziell begonnenen Beitrittsverhandlungen. Ich bin sehr glücklich, daß mein Kollege und neugewonnener Kooperationspartner Jiri Zemanek von der berühmten Karlsuniversität Prag die Position und Erwartungen der Beitrittsländer, speziell seines Landes zu behandeln übernommen hat. Er berät gegenwärtig die tschechische Regierung zur verfassungsrechtlichen Problematik des Beitritts. Der für die Verhandlungen zuständige Generaldirektor der Europäischen Kommission, Dr. Günter Burghardt, wird demgegenüber den Standpunkt seiner Institution erörtern, auch was die Notwendigkeit und Chancen vorgeschalteter oder parallel verhandelter institutioneller Reformen betrifft. Ich verspreche mir, daß dieses Thema nicht nur an sich überaus spannend ist, sondern in die vorher behandelten Grundsatzfragen zurückführt. Daher möchte ich mit den Referenten des Vormittags auf dem Podium der Diskussion hierzu am Nachmittag breiten Raum geben: Mit der Rückkehr vom Erweiterungsprozeß zu den Verfassungsperspektiven schließt sich dann der Kreis der - so wünsche ich uns allen - lebhaften und fruchtbaren Diskussionen dieser Tagung. Daß Sie alle hieran teilnehmen, dafür danke ich Ihnen ganz herzlich und bitte nun Herrn Abgeordneten Elmar Brok, das Wort zu ergreifen. 1G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke 7 (ed. E. Moldenhauer/K.M. Michel), S. 398 ff. (§§ 257 f.) 2Vgl. H. Steinberger, Die Europäische Union im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Okt. 1993, in: Festschrift für Rudolf Bernhardt, 1995, S. 1313 (1326). 3Rede von Jaques Chirac, Präsident der Republik, vor dem CONGRES DE L'UNION MONDIALE POUR LA NATURE in Fontainebleau, 3. November 1998, http://www.elysee.fr/discours/discour_.htm 4 Vgl. dazu P. Pernthaler, Europäische Integration und nationales Verfassungsrecht in Österreich, in: U. Battis/D.T. Tsatsos/D. Stefanou (Hrsg.), Europäische Integration und nationales Verfassungsrecht, 1995, S. 437 (444 ff.). 5Similarly the judgement of Philippe Manin, The Treaty of Amsterdam, 4 ColJEL 1 (1998), at p. 3, 25.
Stand: 2006-05-18 22:26:07
Seite ausdrucken
|
|
|||||||||||